Datenschutz - Familie Dorschner

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Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber Karl Dorschner (Herzogsweg 5, 96487 Dörfles-Esbach) informieren.
Der Websitebetreiber nimmt Ihren Datenschutz sehr ernst und behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Da durch neue Technologien und die ständige Weiterentwicklung dieser Webseite Änderungen an dieser Datenschutzerklärung vorgenommen werden können, empfehlen wir Ihnen sich die Datenschutzerklärung in regelmäßigen Abständen wieder durchzulesen.
Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DSGVO.

Zugriffsdaten
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  • Uhrzeit zum Zeitpunkt des Zugriffes
  • Menge der gesendeten Daten in Byte
  • Quelle/Verweis, von welchem Sie auf die Seite gelangten
  • Verwendeter Browser
  • Verwendetes Betriebssystem
  • Verwendete IP-Adresse
Die Server-Logfiles werden für maximal 7 Tage gespeichert und anschließend gelöscht. Die Speicherung der Daten erfolgt aus Sicherheitsgründen, um z. B. Missbrauchsfälle aufklären zu können. Müssen Daten aus Beweisgründen aufgehoben werden, sind sie solange von der Löschung ausgenommen bis der Vorfall endgültig geklärt ist.

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Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Websitebetreiber erhebt, nutzt und gibt Ihre personenbezogenen Daten nur dann weiter, wenn dies im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist oder Sie in die Datenerhebung einwilligen.
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In unser Seite sind eigene Fotos von öffentlich zugänglichen Gebäuden enthalten Ausführungen hierzu

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Urheberrecht
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Fotos öffentliche Einrichtungen Dänemark (Panoramafreiheit)
Gemäß § 24 Abs. 3 des dänischen Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 321 vom 5. April 2016 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden.[334] Laut dem Kommissionsbericht zur Entwurfsfassung des Urheberrechtsgesetzes soll dadurch allerdings das Namensnennungsrecht des Urhebers nicht beeinträchtigt werden.[335] Zu den Gebäuden zählt die Kommission dabei auch Brücken, Schiffe und ähnliche Bauerzeugnisse.[336] Nach § 24 Abs. 2 dürfen Werke der bildenden Kunst abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht sind; dies gilt jedoch nicht, wenn das Werk der bildenden Kunst das Hauptmotiv ist oder die Nutzung gewerbsmäßig erfolgt.

Eigene Fotos öffentlicher Gebäude in Australien können veröffentlicht werden (Panoramafreiheit)

Widerspruchsrecht
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Wenn Sie eine Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen oder Fragen bzgl. der Erhebung, Verarbeitung oder Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten haben oder erteilte Einwilligungen widerrufen möchten, wenden Sie sich bitte an die Kontaktseite.

Das Kunsturhebergesetz besagt:
1. Personen der Zeitgeschichte – sprich des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens - wie z.B. Sportlerinnen oder Sportler dürfen ohne Einwilligung fotografiert werden.
2. Wenn Personen als „Beiwerk“ auf dem Foto zu sehen sind – sprich nicht der Grund sind, warum das Foto gemacht wurde – und sich die Bildaussage nicht im Geringsten ändern würde, wenn diese Personen nicht da wären, dann müssen sie nicht um Erlaubnis gefragt werden.
3. Außerdem dürfen Personen auf öffentlichen Veranstaltungen ebenfalls ohne Einverständniserklärung abgebildet werden.
Aber nun ist die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten, welche die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten verbietet. Zu personenbezogenen Daten gehören u.a. alle Daten, die eine Zuordnung, Identifizierung von Einzelpersonen ermöglicht – sprich: auch Fotos.
Aber: Das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung ist zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Das Ausrichten, Dokumentieren und Berichten von und über Wettkämpfe, (Sieger-) Ehrungen und z.B. Mannschaftsaufstellungen in Form von Mannschaftsfotos dient dem Vereinszweck.

Zusammenfassend ist also festzuhalten: Wettkämpfe, die vor Publikum stattfinden, sind öffentliche Veranstaltungen, auf denen die anwesenden Personen ohne Einverständniserklärung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen, weil das Ausrichten, die Dokumentation und das Berichten von und über dem Wettkampf dem Vereinszweck dient. Dementsprechend ist das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern von großen Personengruppen als auch aktiven Sportlern zur Berichterstattung über den Wettkampf bei öffentlichen Wettkämpfen erlaubt (BGH, Urteil v. 28.9.2004 - VI ZR 303/03).

Wenn Bilder veröffentlicht werden sollen, bei denen Personen im Fokus stehen, ist es im Zweifel ratsam, eine Einverständniserklärung einzuholen. Eine Einverständniserklärung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Einverständniserklärung ist erfolgt, wenn das Handeln einer Person darauf schließen lässt, dass sie mit dem Anfertigen und Veröffentlichen der Bilder einverstanden ist. Wenn eine Sportlerin oder ein Sportler, bei einer Siegerehrung oder bei einem Mannschaftsfoto in die Kamera lächelt, dann wurde das Einverständnis konkludent erteilt.
Für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Kinder zu sehen sind, ist die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dabei könnte argumentiert werden, dass alleine durch die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter, dass der oder die Minderjährige an einer Sportveranstaltung eines Vereins teilnehmen darf, auch deren konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben worden ist. Dies ist in der Literatur aber umstritten, so dass vor der Veröffentlichung einer Abbildung die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten eingeholt werden sollte. Im Idealfall sollte dies schriftlich erfolgen, mindestens aber über die Ausschreibung, die deutlich macht, dass die Anmeldung und Teilnahme grundsätzlich auch die Zustimmung zur Veröffentlichung bedeutet.
Darüber hinaus ist auch die Einverständniserklärung des Kindes einzuholen, wenn es die nötige Einsichtsfähigkeit hat, dass es die Bedeutung und Tragweite der Veröffentlichung der Bilder versteht – davon ist ab 14 Jahre auszugehen, wobei auch hier eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann.

Jede Person hat das Recht am eigenen Bild und darf selbst bestimmen, ob sie fotografiert werden möchte und ob die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen davon bilden die drei oben genannten Situationen. Dennoch werde ich der Bitte einer Person, die nicht fotografiert werden möchte und / oder nicht möchte, dass die Bilder veröffentlicht werden, natürlich nachkommen.
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